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Segellexikon
Ausgabe 2020
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Seeamt

([German] Marine Court, Shipping Board) Ein nach dem § 5 des Seeunfalluntersu­chungsgesetzes (SeeUG) bei der Wasser- und Schiffahrtsdirektion (WSD) Nord in den Städten Hamburg, Kiel und Rostock bzw. bei der WSD Nordwest in Emden und Bremerhaven eingesetz­ter Untersuchungsausschuss für die Untersuchung eines Seeunfalls. Ein S. ist mit einem Vorsit­zenden besetzt, der die Befähigung zu einem. Richteramt besitzen muß, einem ständigen Beisit­zer und drei ehrenamtlichen Beisitzern mit ent­sprechender Befähigung aus der Praxis der Schiffahrt. Eine Untersuchung durch das S. ist ein Verwaltungsverfahren (kein Gerichtsverfah­ren), in dem die Ursachen und Umstände eines Seeunfalls geprüft werden. Sie muss z. B. statt­finden, wenn eine ihrer Bauart nach seefähige Yacht auf See verlorengeht (§ 3, Abs. 1, Nr. 1) oder wenn bei einem Seeunfall ein Todesfall ein­getreten ist (§ 3, Abs. 1, Nr. 2). Das S. prüft dann, ob der Unfall auf Mängel in der Bauart, Ausrü­stung oder Bemannung des Fahrzeuges zurückzu­führen ist, Mängel im Fahrwasser, der See­karten oder anderer Dienste oder Personen vor­liegen bzw. das Seestraßenrecht oder die Beistandspflicht verletzt worden ist. Am Schluss der Verhandlung wird ein Spruch verkündet, der bei Sportunfällen z. B. Einfluss auf die Leistungen der Haftpflichtversicherung u. a. haben kann, wenn ein fehlerhaftes Verhalten des Bootsführers als Schiffer oder seiner Crew festgestellt wird. Gegen einen nach § 17 SeeUG ergangenen See­amtsspruch kann beim Bundesoberseeamt Hamburg nach §§ 21 22 SeeUG Widerspruch eingelegt werden. Verluste von nicht seegehenden Sportbooten in Seegewässern, z. B. von Jollen, stellen nach gültiger Rechtsauffassung keine See­unfälle dar, so daß eine seeamtliche Untersuchung nicht stattfindet. Sie wird nur notwendig, wenn z. B. ein Schiff (Seeschiff) daran beteiligt war, falls also z. B. ein Frachter eine Jolle überlau­fen hatte. Ob ein Untersuchungsverfahren durch das S. eingeleitet wird, wenn der eingetretene Seeunfall vom Eigner und/oder Kapitän, Schiffsführer bzw. Lotsen nach § 11 SeeUG bei dem zuständigen S. angezeigt wurde, hängt nach § 2 davon ab, ob ein öffentliches Interesse vorliegt. Hierüber entscheidet das S. selbst.





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