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Segellexikon
Ausgabe 2020
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Landesverordnung für die Schifffahrt auf bayerischen Gewässern

Regelt die Schiffahrt (hat Gesetzeskraft) auf allen Gewässern in Bayern, mit Ausnahme des Bodensees, der Bundeswasserstraßen und der oberen Donau. Der Segler sollte folgende Bestimmungen kennen (Stand 9. August 1977): § 5 Führerscheinpflicht: Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, dessen Maschinenleistung 4 kW übersteigt, sowie ein Segelfahrzeug, das länger als 9,2 m ist, darf nur führen, wer einen Schiffsführerschein der Kreisverwaltungsbehörde besitzt. § 9 Führerschein A und MA des DSV werden anerkannt. § 18 Rettungsmittel: Für jede Person muss ein geeignetes Rettungsmittel an Bord sein. § 26 Schiffsführer: Jedes Fahrzeug muss unter der Führung einer geeigneten Person stehen. § 30 Sichtzeichen: Bei Nacht und unsichtigem Wetter müssen Segelboote ein von allen Seiten sichtbares weißes Licht führen (bei Maschinenantrieb mit mehr als 4 kW Lichterführung). § 38 Allgemeine Sorgfaltspflicht: Jeder Teilnehmer am Wasserverkehr muss sich so verhalten, daß kein anderer gefährdet, geschädigt oder belästigt wird. Er muss sein Verhalten außerdem so einrichten, dass fremde Fahrzeuge, die Ufer und Anlagen und Einrichtungen im und am Gewässer nicht beschädigt sowie die Fischereischongebiete nicht beeinträchtigt werden. § 42 Ausweichpflichtige Fahrzeuge: 1. Alle Fahrzeuge müssen den Fahrgastschiffen im Linienverkehr ausweichen. 2. Alle Fahrzeuge, mit Ausnahme der Fahrgastschiffe im Linienverkehr und der Fahrzeuge der Berufsschiffer (weiße Flagge), müssen Segelbooten ausweichen. Bei Flaute müssen alle Fahrzeuge den Segelbooten ausweichen. § 46 Abstand vom Ufer und von Staustufen: Fahrzeuge mit Maschinenantrieb haben 300 m, Segelboote 100 m und die übrigen Fahrzeuge 50 m Mindestabstand vom Ufer einzuhalten. Ist das Gewässer so schmal, dass dieser Abstand nicht eing-halten werden kann, muss wenn es die Verkehrssicherheit zuläßt das mittlere Drittel des Gewässers benutzt werden. Flache Ufergewässer mit Beständen von Über- und Unterwasserpflanzen sowie Altwasser, Altwasserrinnen einschl. der Rückstaugebiete und Buhnenfelder dürfen nicht befahren werden. § 47 Fahrt bei unsichtigem Wetter: Bei unsichtigem Wetter dürfen Fahrzeuge nicht auslaufen. Befinden sich Jollen bei Aufkommen unsichtigen Wetters in Fahrt, müssen sie sich so rasch wie möglich in Sicherheit bringen. § 54 Anzeigepflichtige Veranstaltungen: Sportveranstaltungen mit Fahrzeugen, die nicht mit eigener Triebkraft ausgestattet sind (Segelregatten, Ruderregatten u. ä), sind mindestens zwei Wochen vorher bei der Kreisverwaltungsbehörde anzuzeigen. § 55 Verhalten an den Lande-stellen für Fahrgastschiffe: An den Landesteilen für Fahrgastschiffe und im Umkreis von 100 Metern um die Landesteilen dürfen andere Fahrzeuge nicht festmachen oder ankern. § 58 Übergangsbestimmungen: Die Führerscheinpflicht nach § 5 gilt erst ab einem vom Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr bestimmten Zeitpunkt.





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