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Segellexikon
Ausgabe 2020
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seemännische Praxis

(seamans [well esta­blished] practice) Ein Begriff der KVR, in deren wichtiger Eingangsregel (§ 2) von einem verant­wortlichen Schiffsführer alle Maßnahmen ge­fordert werden, die s. P. erfordern. Auf die s. P. bzw. ihre Verletzung kann sich ein Seeamts­spruch und das Urteil im Prozess mit einer Ver­sicherung beziehen. Gegen s. P. verstößt z. B., wer eine noch nicht gesunkene Yacht aufgibt und zu früh in die Rettungsinsel geht; wer beim Ablegen Schaden anrichtet, weil noch nicht alle Festmacher gelöst waren; wer durch fehlenden Ausguck eine Kollisionsgefahr nicht erkannt hat; wer bei Kollisionsgefahr nicht rechtzeitig ein Manöver des letzten Augenblicks einleitet; wer die Kennung eines Leuchtfeuers falsch inter­pretiert oder wer vor dem Auslaufen nicht die Seetüchtigkeit seiner Yacht überprüfte.





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