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Schiffsregister
(Register of Shipping) Der Eigner eines Seeschiffes mit einer Rumpflänge (Lüa, LOA) über 15 m ist verpflichtet, dieses in ein Seeschiffsregister (SSR) eintragen zu lassen. Kleinere Schiffe können auf Wunsch des Eigners eingetragen werden. S. werden bei etwa 20 deutschen Amtsgerichten an der Küste und an Binnenwasserstraßen geführt. Voraussetzung für die Eintragung in das S. ist eine amtliche Vermessung des Schiffes, die vom Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie vorgenommen wird. Nach Vorlage des entsprechenden Schiffsmeßbriefes erfolgt die Eintragung in das S.. und der Eigner erhält ein Schiffszertifikat.
Es ist über das Flaggenzertifikat hinaus ein gerichtlich bestätigter Eigentumsnachweis. Eine Yacht, die in ein S. eingetragen ist, darf das (für sie dann überflüssige) Flaggenzertifikat nicht beantragen.
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