Home | Segellexikon | Yachtlexikon | Meereslexikon | Wassersportlexikon | Motorbootlexikon | Überblick
Segellexikon
Ausgabe 2020
Suche :        
   A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   
.

Haftungsbeschränkung für maritime Schadenersatzansprüche

die Ein Übereinkommen der IMO ist die “Konvention vom 19. November 1976 über die Beschränkung der Haftung für maritime Schadenersatzansprüche”, auch “Haftungsbeschränkungsabkommen” genannt, das am 1. Dezember 1986 in Kraft getreten ist. Darin wird die Haftung eines Eigners, Reeders, Charterers oder Bergers mit einer nach Größe des Schiffes abgestuften Summe begrenzt. Sie ist in Form der “Special Drawings Rights” (der sog. Sonderziehungsrechte) vereinbart und beträgt nach Art. 6 des Abkommens (gleichbedeutend mit § 486 ff HGB) z. B. für ein Schiff bis zu 500 BRZ 333.000 SDR (je ca. 2,20 DM = ca. 735.000 DM) im Todesfalle und 167.000 Rechnungseinheiten (ca. 370.000 DM) für Sachschäden und sonstige Ansprüche. Die Haftungsbeschränkung ist zweischneidig: Einerseits könnte eine Yacht (bzw. deren Haftpflichtversicherung) für Schäden, die sie ( grob fahrbissig) verursacht, nur bis zu dieser Höhe in Anspruch genommen werden. Andererseits muß aber auch ein Seeschiff; das z. B. eine Yacht im Hafen oder am Ankerplatz beschädigt oder gar bei einer Kollision versenkt, für den entstandenen Schaden nur bis zu einer entsprechenden Höchstsumme aufkommen, die oft unter dem Wert der Yacht liegt. Einen solchen möglichen Totalschaden deckt dann nur (ganz oder für den Restbetrag) die Kaskoversicherung der Yacht. Die Haftungsbeschränkung der Yacht ist nach der im § 487a HGB ausgenutzten Ausnahmemöglichkeit des Art. 15 Abs. II für Schiffe unter 250 BRZ sogar auf 167.000 SDR (ca. 370.000 DM) bei Tod und auf 83.500 SDR (ca. 185.000 DM) bei Sachschäden reduziert worden. Dafür können Schiffe zahlreicher Länder, in denen noch die “Brüsseler Konvention vom 10. Oktober 1954” für einen haftenden Schadensverursacher gültig ist, sich schon mit einem Betrag von 1000 Goldfranken je BRZ ( früher BRT), das sind ca. 860,00 DM nach dem Stand von 1997, von allen finanziellen Verpflichtungen freikaufen. Ein italienischer Fischkutter von 50 BRZ müßte somit nur ca. 43.000 DM entrichten, wenn er das Sinken eines ca. 400.000 DM teuren 12-m-Seekreuzers im Mittelmeer verursacht hat.





<< vorhergehender Fachbegriff
 
nächster Fachbegriff >>
Haftung
 
Hagel
.
Weitere Begriffe : Part | Schnittstelle | Rückwärtssegeln, Achteraussegeln
 
Copyright © 2015 - 2020 Sailingace.com
Seglerlexikon | Motorbootlexikon | Yachtlexikon | Nutzungsbestimmungen | Datenschutzbestimmungen | Impressum
All rights reserved.