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Segellexikon
Ausgabe 2020
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Seefahrt

(segfaring, sea navigation, ocean navigation) Über den kommerziellen Begriff Schiffahrt hinausgehende Bezeichnung der mit dem Befahren der See verbundenen Angelegen­heiten, wie es in Seefahrtsbuch, Seefahrts­schule, Seefahrtsamt u. a. zum Ausdruck kommt. Im juristischen Sinne z. B. bei einem freiwilligen Führerschein für Segler das Gebiet, das außerhalb der Küstenfahrt liegt, wie es der C-Schein des DSV für Seefahrt definiert. Im § 1 des Flaggenrechtsgesetzes wird ein Seeschiff als “zur S. bestimmt” definiert, und in der “Flaggenrechtsverordnung (F1RV) vom 4. 7. 1990” stellen der Bundesminister für Verkehr und der Bundesminister für Justiz die “Grenzen der S.” so fest: “S. beginnt danach z. B. seewärts der Festland- und Inselküste bei mittlerem Hochwasser; an der Verbindungslinie der Molenköpfe bei Häfen an der Küste und bei Flußmündungen, die keine Binnenwasser­straßen sind, an der Verbindungslinie beider Ufer (z. B. an der Kugelbake von Cuxhaven für die Elbmündung). Ansonsten ist die Grenze der S. die seewärtige Begrenzung der Binnenwasser­straßen.” Im Haftungsrecht gehört auch das Wat­tenmeer (Wattgebiet) zum Gebiet der S., und wenn bei einer Kollision entsprechend dem Tat­ort ein Zivilgericht angerufen wird, ist z. B. bei Maasholm (an der Schlei) und in einem Gebiet, das sich nicht seewärts der Grenze der S. befindet, das entsprechende Amts- oder Landgericht in Schleswig zuständig, bei einem Zusammenstoss vor der Einfahrt nach Schleimünde und somit seewärts der Grenze der S. jedoch der Gerichts­standort des Beklagten.





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